Schnelle Antwort: Rechte von Händlern bei falschen Preisangaben im Onlineshop
Händler können eine falsche Preisangabe im Onlineshop unter bestimmten Umständen korrigieren und den Vertrag anfechten oder die Lieferung verweigern, insbesondere wenn der Fehler offensichtlich ist oder der Kunde den Fehler hätte erkennen müssen. Dies basiert auf den Grundsätzen von Angebot und Annahme sowie der Anfechtbarkeit wegen Irrtums. Die genaue Rechtslage hängt von der Art der Preisangabe, dem Zeitpunkt der Entdeckung und der Kommunikation mit dem Kunden ab.
- Eine bloße Preisangabe im Onlineshop ist in der Regel kein bindendes Angebot, sondern eine „invitatio ad offerendum“ (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots).
- Der Kaufvertrag kommt erst durch die Annahme des Kundenangebots durch den Händler zustande, oft durch eine explizite Annahmeerklärung oder den Versand der Ware.
- Bei einem offensichtlichen Preisfehler kann der Händler den Vertrag wegen Erklärungsirrtums anfechten, wenn der Kunde den Fehler hätte erkennen müssen.
- Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen.
- Eine automatische Bestellbestätigung ist nicht immer eine verbindliche Annahme des Angebots.
Welche Rechte haben Händler bei einer falschen Preisangabe im Onlineshop?
Falsche Preisangaben im Onlineshop können für Händler zu erheblichen Problemen führen. Die Rechtslage ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, wann der Fehler entdeckt wird und welche Schritte bereits unternommen wurden. Grundsätzlich gilt, dass ein Kaufvertrag über das Internet durch Angebot und Annahme zustande kommt. Die bloße Darstellung von Produkten in einem Onlineshop mit Preisangaben stellt in der Regel noch kein rechtlich bindendes Angebot des Händlers dar, sondern lediglich eine „invitatio ad offerendum“ – eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben. Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab, welches der Händler dann annehmen oder ablehnen kann.
Die Annahme des Angebots durch den Händler kann auf verschiedene Weisen erfolgen: durch eine explizite Annahmeerklärung, durch den Versand der Ware oder durch eine automatische Bestellbestätigung, die als Annahmeerklärung formuliert ist. Erst mit der Annahme des Angebots durch den Händler kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Ist der Preis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses falsch, hat der Händler unter bestimmten Voraussetzungen Rechte, um sich von diesem Vertrag zu lösen oder die Lieferung zum falschen Preis zu verweigern.
Die „invitatio ad offerendum“ – Kein bindendes Angebot des Händlers
Im Onlinehandel ist es eine gängige Praxis und rechtlich etabliert, dass die Präsentation von Waren auf einer Webseite mit Preisangaben nicht als verbindliches Angebot des Händlers zu verstehen ist. Stattdessen handelt es sich um eine „invitatio ad offerendum“, also eine Einladung an potenzielle Käufer, ihrerseits ein Angebot zum Kauf der Ware abzugeben. Dies ist ein entscheidender Punkt, da es dem Händler ermöglicht, auf Fehler in der Preisgestaltung zu reagieren, bevor ein rechtlich bindender Vertrag zustande kommt.
Wenn ein Kunde eine Bestellung aufgibt, gibt er damit ein verbindliches Angebot zum Kauf der ausgewählten Produkte zu den angegebenen Konditionen ab. Der Händler hat dann die Möglichkeit, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Diese Struktur schützt den Händler vor der Verpflichtung, Produkte zu einem irrtümlich falsch angegebenen Preis liefern zu müssen, solange er das Angebot des Kunden noch nicht angenommen hat. Die Annahme des Angebots erfolgt in der Regel durch eine separate Bestätigung, die explizit als Annahme des Kaufangebots formuliert ist, oder durch den Versand der Ware.
Eine automatische Bestellbestätigung, die lediglich den Eingang der Bestellung bestätigt, aber nicht explizit die Annahme des Angebots erklärt, gilt in der Regel nicht als Vertragsschluss. Sie dient primär der Information des Kunden über den erfolgreichen Eingang seiner Bestellung und listet die bestellten Artikel auf. Die Formulierung der Bestellbestätigung ist hierbei von entscheidender Bedeutung. Enthält sie Formulierungen wie „Wir nehmen Ihre Bestellung an“ oder „Ihr Auftrag wird bearbeitet und versendet“, kann dies bereits als Annahme gewertet werden.
Zusammenfassung des Abschnitts
- Warenpräsentation im Onlineshop ist eine „invitatio ad offerendum“.
- Die Kundenbestellung ist das verbindliche Angebot.
- Der Händler kann dieses Angebot annehmen oder ablehnen.
- Vertragsschluss erfolgt erst mit Annahme durch den Händler (z.B. explizite Annahmeerklärung, Versand).
- Automatische Bestellbestätigungen sind oft keine Annahmeerklärung, es sei denn, sie sind explizit so formuliert.
Anfechtung wegen Irrtums nach Vertragsschluss
Selbst wenn ein Kaufvertrag bereits zustande gekommen ist, weil der Händler das Angebot des Kunden angenommen hat, gibt es noch Möglichkeiten für den Händler, sich von einem Vertrag mit falscher Preisangabe zu lösen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht hierfür die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums vor, insbesondere den Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Händler bei der Abgabe seiner Willenserklärung (z.B. der Annahme des Kaufangebots) eine Erklärung abgibt, die er so gar nicht abgeben wollte. Im Kontext einer falschen Preisangabe bedeutet dies, dass der Händler den Vertrag zu dem irrtümlich niedrigen Preis nicht hätte abschließen wollen, wenn er den tatsächlichen Preis gekannt hätte. Ein klassisches Beispiel hierfür ist ein Tippfehler bei der Eingabe des Preises in das Shopsystem, wodurch ein Artikel für 9,99 Euro statt 99,99 Euro angeboten wird.
Für eine erfolgreiche Anfechtung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Anfechtungsgrund: Es muss ein Erklärungsirrtum vorliegen. Der Händler muss sich bei der Preisangabe oder der Annahmeerklärung geirrt haben.
- Kausalität: Der Irrtum muss kausal für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein. Das bedeutet, der Händler hätte die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben.
- Unverzüglichkeit der Anfechtung: Die Anfechtung muss „unverzüglich“ erfolgen, nachdem der Händler Kenntnis von dem Irrtum erlangt hat (§ 121 Abs. 1 BGB). „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Dies ist eine relativ kurze Frist, die in der Regel wenige Tage, manchmal sogar nur Stunden betragen kann.
- Anfechtungserklärung: Die Anfechtung muss gegenüber dem Anfechtungsgegner (dem Kunden) erklärt werden. Dies kann formlos geschehen, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich oder in Textform erfolgen (z.B. per E-Mail).
Eine besondere Rolle spielt hierbei die Erkennbarkeit des Fehlers für den Kunden. Ist der Preisfehler so offensichtlich, dass ein durchschnittlicher Kunde ihn hätte erkennen müssen (z.B. ein Laptop für 10 Euro), so spricht dies stark für die Anfechtbarkeit durch den Händler. In solchen Fällen kann der Kunde sich nicht darauf berufen, dass er auf die Gültigkeit des Preises vertraut hat, da sein Vertrauen nicht schutzwürdig ist.
„Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dies ist der Fall, wenn sich der Erklärende verschreibt, verspricht oder vergreift.“
Die Folge einer wirksamen Anfechtung ist, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, der Händler muss die Ware nicht liefern, und der Kunde hat keinen Anspruch auf den irrtümlich angegebenen Preis. Eventuell bereits geleistete Zahlungen müssen zurückerstattet werden.
Zusammenfassung des Abschnitts
- Händler können einen geschlossenen Vertrag wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) anfechten.
- Voraussetzungen sind ein Irrtum bei der Willenserklärung und Kausalität.
- Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen.
- Eine Anfechtungserklärung muss gegenüber dem Kunden abgegeben werden.
- Bei offensichtlichen Fehlern ist das Vertrauen des Kunden nicht schutzwürdig.
- Folge der Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an.
Automatische Bestellbestätigungen und ihre rechtliche Bedeutung
Die Rolle automatischer E-Mails im Bestellprozess ist oft missverständlich und kann zu rechtlichen Unsicherheiten führen. Viele Onlineshops versenden nach einer Bestellung eine automatische E-Mail an den Kunden. Die rechtliche Einordnung dieser E-Mail ist entscheidend dafür, ob bereits ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.
Eine bloße „Eingangsbestätigung“ oder „Bestellbestätigung“, die lediglich den Erhalt der Bestellung dokumentiert und die bestellten Artikel auflistet, ist in der Regel noch keine Annahmeerklärung des Händlers. Sie erfüllt lediglich die gesetzliche Pflicht des Händlers gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB, den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Solche E-Mails enthalten oft Formulierungen wie „Wir haben Ihre Bestellung erhalten“ oder „Ihre Bestellung wird nun geprüft“. In diesen Fällen ist der Händler noch nicht an den falschen Preis gebunden und kann das Angebot des Kunden ablehnen.
Anders verhält es sich, wenn die automatische E-Mail explizit als „Annahme Ihrer Bestellung“ oder „Ihr Auftrag wurde angenommen und wird nun bearbeitet/versendet“ formuliert ist. Solche Formulierungen können als verbindliche Annahmeerklärung des Händlers gewertet werden, wodurch ein wirksamer Kaufvertrag zum falsch angegebenen Preis zustande kommt. In diesem Fall müsste der Händler, um sich vom Vertrag zu lösen, die Anfechtung wegen Irrtums prüfen.
Händler sollten daher ihre automatischen E-Mails sorgfältig formulieren, um unerwünschte Vertragsbindungen zu vermeiden. Es ist ratsam, die Eingangsbestätigung klar von einer späteren Annahmeerklärung zu trennen. Die Annahme sollte erst erfolgen, nachdem der Händler den Preis und die Verfügbarkeit der Ware geprüft hat.
| Art der E-Mail | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|
| Bestelleingangsbestätigung | In der Regel keine Annahme, lediglich Bestätigung des Eingangs der Bestellung. |
| Versandbestätigung | In der Regel Annahme des Angebots durch konkludentes Handeln (Versand der Ware). |
| Explizite Auftragsannahme | Verbindliche Annahme des Angebots, Vertragsschluss erfolgt. |
Zusammenfassung des Abschnitts
- Automatische Bestellbestätigungen sind oft nur Eingangsbestätigungen und keine Annahmeerklärungen.
- Eine explizite Formulierung als Annahme führt zum Vertragsschluss.
- Händler sollten ihre E-Mail-Texte prüfen, um ungewollte Vertragsbindungen zu vermeiden.
- Die Annahme sollte idealerweise erst nach interner Prüfung erfolgen.
Der Zeitpunkt der Preisänderung und Kommunikation mit dem Kunden
Der Zeitpunkt, zu dem der Händler den Fehler in der Preisangabe bemerkt und darauf reagiert, ist von größter Bedeutung für seine Rechte. Je früher der Fehler erkannt und kommuniziert wird, desto besser sind die Chancen, rechtliche Konsequenzen zu vermeiden oder zu minimieren.
Fehler vor Annahme des Kundenangebots
Wird der Fehler entdeckt, bevor der Händler das Angebot des Kunden (die Bestellung) angenommen hat, ist die Situation für den Händler am einfachsten. Da noch kein verbindlicher Vertrag zustande gekommen ist, kann der Händler das Angebot des Kunden einfach ablehnen. Er sollte den Kunden umgehend über den Preisfehler informieren und ihm gegebenenfalls ein neues Angebot zum korrekten Preis unterbreiten. Der Kunde ist dann frei, dieses neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
Fehler nach Annahme des Kundenangebots, aber vor Versand
Wird der Fehler nach der Annahme des Kundenangebots, aber noch vor dem Versand der Ware entdeckt, ist der Händler an den Vertrag gebunden. In diesem Fall bleibt ihm nur die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums, wie bereits erläutert. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen. Der Händler sollte den Kunden über die Anfechtung informieren, die Gründe darlegen und gegebenenfalls eine Rückabwicklung anbieten, falls bereits Zahlungen erfolgt sind.
Fehler nach Versand der Ware
Ist die Ware bereits versendet worden, wird die Situation für den Händler komplizierter. Auch hier ist eine Anfechtung wegen Irrtums grundsätzlich möglich. Allerdings muss der Händler in diesem Fall die Rücksendung der Ware organisieren und die Kosten dafür tragen. Zudem muss er dem Kunden eventuell bereits gezahlte Beträge erstatten. Die Anfechtung muss auch hier unverzüglich erfolgen. Die praktische Umsetzung kann jedoch aufwendiger sein, da die Ware bereits auf dem Weg zum Kunden ist oder bereits bei ihm eingetroffen ist.
Kommunikation mit dem Kunden
Eine offene und transparente Kommunikation mit dem Kunden ist in jedem Fall ratsam. Der Händler sollte den Kunden über den Fehler informieren, sich entschuldigen und die weiteren Schritte klar darlegen. Dies kann dazu beitragen, das Kundenvertrauen zu erhalten und negative Bewertungen oder rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Das Anbieten einer kleinen Entschädigung oder eines Rabatts auf eine zukünftige Bestellung kann ebenfalls hilfreich sein, um die Kundenbeziehung zu pflegen.
Zusammenfassung des Abschnitts
- Entdeckung des Fehlers vor Annahme: Händler kann Angebot ablehnen.
- Entdeckung nach Annahme, aber vor Versand: Anfechtung wegen Irrtums ist möglich.
- Entdeckung nach Versand: Anfechtung ist möglich, aber Rückabwicklung ist aufwendiger.
- Transparente Kommunikation mit dem Kunden ist entscheidend, um Vertrauen zu erhalten.
Schadensersatzansprüche des Kunden bei Anfechtung
Wenn ein Händler einen Vertrag wegen Irrtums anficht, kann dies unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen des Kunden führen. Gemäß § 122 Abs. 1 BGB ist der Anfechtende (der Händler) dem Anfechtungsgegner (dem Kunden) zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Dies wird als „Vertrauensschaden“ oder „negatives Interesse“ bezeichnet.
Der Vertrauensschaden umfasst die Kosten, die dem Kunden entstanden sind, weil er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Dies können beispielsweise Kosten für eine anderweitige Beschaffung der Ware zu einem höheren Preis sein, wenn der Kunde nachweisen kann, dass er die Ware zu diesem Preis hätte kaufen können. Es können auch Kosten für die Anreise zu einem Geschäft oder für die Beauftragung eines Dritten zur Abholung der Ware sein, sofern diese Kosten im Vertrauen auf den Vertrag entstanden sind.
Allerdings ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf das „positive Interesse“ begrenzt. Das bedeutet, der Kunde kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden (also die Lieferung zum falschen Preis). Er kann lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er nie von dem Vertrag gehört. Zudem entfällt der Schadensersatzanspruch, wenn der Kunde den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 Abs. 2 BGB). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Preisfehler so offensichtlich war, dass der Kunde ihn hätte erkennen müssen.
In der Praxis sind Schadensersatzansprüche von Kunden bei offensichtlichen Preisfehlern selten erfolgreich, da das Vertrauen des Kunden in die Gültigkeit des Preises nicht als schutzwürdig angesehen wird. Bei weniger offensichtlichen Fehlern, die der Kunde nicht erkennen konnte, können jedoch durchaus Ansprüche entstehen. Händler sollten dies bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen.
Zusammenfassung des Abschnitts
- Kunden können bei Anfechtung durch den Händler unter Umständen Schadensersatz (Vertrauensschaden) verlangen.
- Der Vertrauensschaden umfasst Kosten, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages entstanden sind.
- Der Schadensersatz ist auf das positive Interesse begrenzt.
- Kein Schadensersatz, wenn der Kunde den Irrtum kannte oder hätte erkennen müssen (z.B. bei offensichtlichen Fehlern).
Präventive Maßnahmen für Händler
Um das Risiko von falschen Preisangaben und den damit verbundenen rechtlichen Problemen zu minimieren, können Händler verschiedene präventive Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Fehler im Vorfeld zu vermeiden und die rechtliche Position des Händlers im Falle eines Fehlers zu stärken.
- Sorgfältige Preisgestaltung und -pflege: Regelmäßige Überprüfung der Preise im Onlineshop, insbesondere nach manuellen Änderungen oder Systemupdates. Einsatz von automatisierten Systemen zur Preisprüfung kann helfen, Tippfehler zu vermeiden.
- Klare Formulierung der AGB: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollten klar regeln, wann ein Vertrag zustande kommt. Es sollte explizit festgehalten werden, dass die Darstellung von Produkten kein verbindliches Angebot ist und dass eine Bestellbestätigung lediglich den Eingang der Bestellung bestätigt, aber keine Annahme darstellt.
- Eindeutige E-Mail-Texte: Die Texte für automatische Bestellbestätigungen sollten so formuliert sein, dass sie keine Annahmeerklärung darstellen. Eine Formulierung wie „Wir haben Ihre Bestellung erhalten und werden diese prüfen“ ist besser als „Ihre Bestellung wurde angenommen“. Die eigentliche Annahmeerklärung sollte in einer separaten E-Mail oder durch den Versand der Ware erfolgen.
- Schulung der Mitarbeiter: Mitarbeiter, die Preise eingeben oder Bestellungen bearbeiten, sollten für die rechtlichen Konsequenzen falscher Preisangaben sensibilisiert und entsprechend geschult werden.
- Technische Prüfmechanismen: Implementierung von technischen Prüfmechanismen im Shopsystem, die beispielsweise ungewöhnlich niedrige Preise oder große Preisabweichungen erkennen und vor der Veröffentlichung warnen.
- Schnelle Fehlerbehebung: Bei Entdeckung eines Preisfehlers sollte dieser umgehend korrigiert werden. Je länger ein falscher Preis online ist, desto mehr Bestellungen können zu diesem Preis eingehen und desto schwieriger wird die Rückabwicklung.
Durch die Implementierung dieser Maßnahmen können Händler das Risiko von falschen Preisangaben erheblich reduzieren und ihre rechtliche Position im Falle eines Fehlers stärken. Dies trägt nicht nur zur Rechtssicherheit bei, sondern auch zur Wahrung des Kundenvertrauens und des Unternehmensimages.
Zusammenfassung des Abschnitts
- Sorgfältige Preisgestaltung und regelmäßige Überprüfung sind essenziell.
- Klare AGB-Formulierungen zum Vertragsschlusszeitpunkt sind wichtig.
- E-Mail-Texte für Bestellbestätigungen sollten keine Annahmeerklärung sein.
- Mitarbeiterschulungen und technische Prüfmechanismen helfen, Fehler zu vermeiden.
- Schnelle Korrektur von Fehlern minimiert das Risiko.
Fazit
Die Rechte von Händlern bei einer falschen Preisangabe im Onlineshop sind vielschichtig und hängen maßgeblich vom Zeitpunkt der Fehlerentdeckung und der Art der Kommunikation mit dem Kunden ab. Die grundlegende Unterscheidung zwischen einer „invitatio ad offerendum“ und einem verbindlichen Angebot ist hierbei von zentraler Bedeutung. Solange der Händler das Angebot des Kunden noch nicht angenommen hat, kann er eine Bestellung zum falschen Preis ablehnen, ohne dass ein Vertrag zustande kommt.
Ist ein Vertrag jedoch bereits durch die Annahme des Kundenangebots zustande gekommen, bleibt dem Händler die Möglichkeit der Anfechtung wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Diese Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen und ist besonders erfolgreich, wenn der Preisfehler für den Kunden offensichtlich war. In solchen Fällen ist das Vertrauen des Kunden in die Gültigkeit des Preises nicht schutzwürdig, und etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden sind in der Regel ausgeschlossen oder stark begrenzt.
Um solche Situationen von vornherein zu vermeiden, ist es für Händler unerlässlich, präventive Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören eine sorgfältige Preisgestaltung, klare und rechtlich abgesicherte AGB, eindeutige Formulierungen in automatischen E-Mails sowie technische Prüfmechanismen und Mitarbeiterschulungen. Eine transparente und kundenorientierte Kommunikation bei der Aufklärung von Preisfehlern kann zudem dazu beitragen, das Kundenvertrauen zu erhalten und negative Folgen zu minimieren. Letztendlich liegt der Schlüssel im proaktiven Management und einer klaren rechtlichen Absicherung der eigenen Geschäftsprozesse im Onlinehandel.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Händler eine Bestellung einfach stornieren, wenn der Preis falsch war?
Ja, wenn der Händler das Angebot des Kunden (die Bestellung) noch nicht angenommen hat, kann er die Bestellung stornieren oder ablehnen. Hat er das Angebot bereits angenommen, muss er den Vertrag wegen Irrtums anfechten, um ihn rückgängig zu machen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Bestellbestätigung und einer Auftragsannahme?
Eine Bestellbestätigung ist in der Regel nur eine Empfangsbestätigung der Bestellung und noch keine Annahme des Kaufangebots. Eine Auftragsannahme ist eine explizite Erklärung des Händlers, dass er das Angebot des Kunden annimmt, wodurch ein verbindlicher Kaufvertrag zustande kommt.
Muss der Händler die Ware zum falschen Preis liefern, wenn der Kunde bereits bezahlt hat?
Nicht unbedingt. Auch wenn der Kunde bereits bezahlt hat und ein Vertrag zustande gekommen ist, kann der Händler den Vertrag wegen Irrtums anfechten. In diesem Fall muss der Händler die Zahlung zurückerstatten und die Ware nicht liefern. Voraussetzung ist, dass der Irrtum kausal war und die Anfechtung unverzüglich erfolgt.
Wann ist ein Preisfehler „offensichtlich“?
Ein Preisfehler ist offensichtlich, wenn ein durchschnittlicher, verständiger Kunde den Fehler hätte erkennen müssen. Dies ist der Fall bei extremen Abweichungen vom Marktpreis (z.B. ein hochpreisiges Produkt für einen symbolischen Betrag) oder bei offensichtlichen Tippfehlern.
Kann der Kunde Schadensersatz verlangen, wenn der Händler den Vertrag wegen eines Preisfehlers anficht?
Ja, unter bestimmten Umständen kann der Kunde Schadensersatz (Vertrauensschaden) verlangen. Dies umfasst Kosten, die ihm im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages entstanden sind. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Kunde den Preisfehler kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (z.B. bei offensichtlichen Fehlern).




